Wießner H. / III Textauszug |
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Seite 197 erhaute Eisenstein um ein billich Wert als 6 Fueder pro 1
schilling bezahlen solle."4 ) Bischof Johann von Gurk erhielt am 1. Feber 1616 die
Erlaubnis von Erzherzog Ferdinand, von dem neuerfundenen Eisenbergwerk
"an der Khulnitz"5) das Eisen auf den "beraits
erkaufften Gschwendtschen befreiten und auch auf andern etwa selbst im
Gurggenthal zu erhebenden Werkgaden zu verarbeiten." Die notwendige Kohle hatte der Bischof aus seinen eigenen
umliegenden Wäldern zu nehmen. Sollte es sich erweisen, daß das neue
Eisenbergwerk in Khulnitz dem Hüttenberger Bergwerk Abbruch tue, dann müßte
"es zu weichen schuldig sein auf so lang, als dem Landesfürsten nötig
erscheine oder es müßte unter Umständen auch ganz aufgehoben
werden." Aber auch hier erwies sich die alte Tatsache, daß ein
einmal ins Leben gerufener Bergbau nicht so leicht mehr abzutun war, wenn
er nicht aus natürlichen Ursachen von selbst zu Grunde ginge. Und so
hielt sich der Eisenbergbau des Bistums Gurk auch dann, als die Hüttenberger
darüber Klage führten. Kaum anderswo ist der Übergang vom Edelmetallbergbau zum
Eisenbergbau deutlicher wahrzunehmen, als auf dem Gaisberg bei Friesach.
Hier inmitten des alten Silberbergbaugebietes hatte Bischof Christof von
Chiemsee 1502 einen Hammer aufgerichtet und etliche Gruben am Gaisberg
erheben lassen. Der kaiserliche Bergrichter in Friesach protestierte
lebhaft gegen die Verletzung der kaiserlichen Rechte, was umsomehr verständlich
war, da sich hier die Interessen des Landesfürsten und des Erzbischofes
von Salzburg ins Gehege gerieten. Ungeachtet des erzbischöflichen
Einspruches wurde in der Stadt Friesach ein kaiserliches Bergrichterhaus
errichtet, Erzknappen dort einquartiert, wodurch die Friesacher Bürger
viel Ungemach und Last erdulden mußten. Der Streit um die bergherrliche
Obrigkeit in und um Friesach bildete durch Jahrzehnte den Gegenstand eines
umfassenden Schriftverkehrs zwischen der Hofkammer und der Kammer des
Erzbischofes von Salzburg, ohne daß es zu einer klaren Scheidung der
gegenseitigen Rechte gekommen wäre.
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