Wießner H. / I                                                                            Textauszug

 

Seite 223

Da richtet ein gewisser Erhard Plankh von Eger im 15. Jahrhundert -wieder sehen wir daraus den Zuzug von Bergleuten aus jenen Teilen des Reiches, die durch ihren Bergbau ausgezeichnet waren -eine Supplik an den bambergischen Vizedom wegen des Goldwaschens im Klieningbach. Zum erstenmal taucht der Name dieses altberühmten Goldgebietes um Kliening auf. So heißt es darin, er habe auf der Weide eines gewissen Painer ein Waschwerk errichtet, seine Leute wären aber -er arbeitet also mit mehreren Gehilfen -von Painer vertrieben worden. In Erwägung dessen, daß er dem Hause Wolfsberg seit 13 Jahren im Waschwerk getreulich gedient habe, und zur Fristung seiner täglichen Nahrung bitte er um Verleihung des Waschwerks am Klieningbach "vom steg an, da man zum Sauerbrunnen geht bis zu des Christof Bergers radstuben und des Otteli grund, gleich welcher alle meinem gnädigen herren vom Bamberg zugehörig und von dannen noch 150 Klafter bis an die Khönigischen recht...darauf man woll mit dem waschwerk fortkommen möcht, zu verleihen". Er erbietet sich, das Lot pro 5 fl "gehorsamblich" zu erwaschen.43) Der genannte König betrieb also ebenfalls dort ein Goldwaschwerk.

Fünf Jahrzehnte verstreichen nachrichtenlos, bis wir wieder etwas vom Lavanttaler Edelmetallbergbau hören. 1530 richtete Wolf von Eggenberg ein Schreiben an den Bergrichter Christof Winklpekh, da er von seinem Hutmann Wolfgang Mattes und den Knappen wegen rückständigen Lidlohns geklagt wurde. Er bestreitet die Höhe der ihm angerechneten Schuld, er hätte nie in die Rechnungen Einsicht nehmen können und sich auch erboten, den ausstehenden Lidlohn mit Wein oder anderen Pfennwerten zu bezahlen. Sodann verweist er auf das geltende Bergwerksrecht "so ain huetmann oder arbeiter, es sey umb sambkost oder umb lidion, den gewerkhen viertzehn tag peitt und angesprochen, so ist es khain lidion mer und soll dem gewerkhen ...an schaden sein". Diese seltsame Auslegung steht im Widerspruch zur Ferdinandeischen Bergordnung von 1553, wo der Artikel 127 verfügt, daß der Arbeiter um nicht erhaltenen Lidlohn dem Bergrichter klagen und innerhalb 14 Tagen dem Arbeiter zu seinem Recht verhelfen soll. Ist der Kläger wanderfertig, so sogar binnen drei Tagen. Auch die Bambergische Bergordnung von 1550 enthält keine derartige Bestimmung, es wird hingegen in ihr sogar ausdrücklich verboten, den Arbeitern den Lidlohn in Pfennwerten auszubezahlen.

Da aus dieser Zeit keinerlei Abrechnungen vorliegen, sind wir auch über die Produktionsverhältnisse nicht im Bilde. 1535 hören wir, daß Martin Freidl, Besitzer von Bayerhofen, auf dem Theissenegg (südlich Waldenstein) und in Limberg (nordöstlich Wolfsberg) auf Silber schürfe.44)

Von besonderer Bedeutung war der Eintritt der Fugger in den Lavanttaler Bergbau. Wir wissen, daß bereits 1495 der Bamber

 

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

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