Wießner H. / I Textauszug |
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Seite 223 Da richtet ein gewisser Erhard Plankh von Eger im 15.
Jahrhundert -wieder sehen wir daraus den Zuzug von Bergleuten aus jenen
Teilen des Reiches, die durch ihren Bergbau ausgezeichnet waren -eine
Supplik an den bambergischen Vizedom wegen des Goldwaschens im
Klieningbach. Zum erstenmal taucht der Name dieses altberühmten
Goldgebietes um Kliening auf. So heißt es darin, er habe auf der Weide
eines gewissen Painer ein Waschwerk errichtet, seine Leute wären aber -er
arbeitet also mit mehreren Gehilfen -von Painer vertrieben worden. In Erwägung
dessen, daß er dem Hause Wolfsberg seit 13 Jahren im Waschwerk getreulich
gedient habe, und zur Fristung seiner täglichen Nahrung bitte er um
Verleihung des Waschwerks am Klieningbach "vom steg an, da man zum
Sauerbrunnen geht bis zu des Christof Bergers radstuben und des Otteli
grund, gleich welcher alle meinem gnädigen herren vom Bamberg zugehörig
und von dannen noch 150 Klafter bis an die Khönigischen recht...darauf
man woll mit dem waschwerk fortkommen möcht, zu verleihen". Er
erbietet sich, das Lot pro 5 fl "gehorsamblich" zu erwaschen.43)
Der genannte König betrieb also ebenfalls dort ein Goldwaschwerk. Fünf Jahrzehnte verstreichen nachrichtenlos, bis wir
wieder etwas vom Lavanttaler Edelmetallbergbau hören. 1530 richtete Wolf
von Eggenberg ein Schreiben an den Bergrichter Christof Winklpekh, da er
von seinem Hutmann Wolfgang Mattes und den Knappen wegen rückständigen
Lidlohns geklagt wurde. Er bestreitet die Höhe der ihm angerechneten
Schuld, er hätte nie in die Rechnungen Einsicht nehmen können und sich
auch erboten, den ausstehenden Lidlohn mit Wein oder anderen Pfennwerten
zu bezahlen. Sodann verweist er auf das geltende Bergwerksrecht "so
ain huetmann oder arbeiter, es sey umb sambkost oder umb lidion, den
gewerkhen viertzehn tag peitt und angesprochen, so ist es khain lidion mer
und soll dem gewerkhen ...an schaden sein". Diese seltsame Auslegung
steht im Widerspruch zur Ferdinandeischen Bergordnung von 1553, wo der
Artikel 127 verfügt, daß der Arbeiter um nicht erhaltenen Lidlohn dem
Bergrichter klagen und innerhalb 14 Tagen dem Arbeiter zu seinem Recht
verhelfen soll. Ist der Kläger wanderfertig, so sogar binnen drei Tagen.
Auch die Bambergische Bergordnung von 1550 enthält keine derartige
Bestimmung, es wird hingegen in ihr sogar ausdrücklich verboten, den
Arbeitern den Lidlohn in Pfennwerten auszubezahlen. Da aus dieser Zeit keinerlei Abrechnungen vorliegen, sind
wir auch über die Produktionsverhältnisse nicht im Bilde. 1535 hören
wir, daß Martin Freidl, Besitzer von Bayerhofen, auf dem Theissenegg
(südlich Waldenstein) und in Limberg (nordöstlich Wolfsberg) auf
Silber schürfe.44)
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