Wießner H. / I Textauszug |
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Seite 196 Auflassung wieder zu unseren Händen übernommen haben,
vorbenannten Männern unter folgenden Vereinbarungen überlassen haben: Da
die Grube in 16 Anteile zerfällt, reicht uns jeder Anteil wöchentlich
einen Kübel und überdies den neunten Teil des Ertrages ohne unsere
Kosten und den zehnten Kübel dem Bischof als Bergrecht. Sollte der Ertrag
größer als gewöhnlich sein, so ist trotzdem nicht mehr (als ein Kübel)
zu reichen, sollte er aber von jedem Anteil unter zwei Kübel absinken,
dann braucht nichts gereicht zu werden, sondern von dem, was sie darüber
erzeugen, geben sie gemäß der getroffenen Vereinbarung. Den einen Anteil
von den 16, den wir von einem gewissen Gozwin um ein Talent gekauft haben,
hat unser Mitbruder bearbeitet. Wenn einer der Berggenossen eine Woche die
dortige Arbeit außer acht läßt, muß er in der folgenden Woche das
Doppelte der Kosten erstatten und, wenn er auf dem Lande (wohl über Tag)
etwas in gleicher Weise hintansetzt, zahlt er eine halbe Mark und unser
Bruder wird unterdessen die Werkkosten tragen. Wenn er auch in der vierten
Woche seine Arbeit vernachlässigt, wird er aus der Reihe der Berggenossen
gänzlich ausgeschlossen und der betreffende Anteil fällt an uns heim.
Wenn er aber seinen Anteil aus Armut oder anderer Ursache verkaufen muß,
so muß er ihn vorher unseren Brüdern zum Kaufe anbieten...." Wir haben hier einen der ältesten bergrechtlichen Verträge
vor uns. Teilung der Grube in Anteile, hier 16, die den späteren Kuxen
entsprechen, Abgabe des Neunten vom Ertrag und des Zehnten als
bergrechtliche Abgaben, Beschränkungen dieser Abgaben bei sinkendem
Ertrag, die Verpflichtungen zum Abbau und Strafen bei diesbezüglicher
Unterlassung, Vorkaufsrecht der Mitgewerken, dies alles finden wir auch in
Verträgen jüngerer Zeit, so daß es scheint, daß diese bergrechtliche
Abmachung beispielgebend wirkte, wie etwa später der Schladminger
Bergbrief vom Jahre 1308 unter Leonhard Egkelzhaim, der für das Schwazer
Bergrecht vorbildlich wurde.13) Auch von dem südlich der Drau gelegenen Teil des
Friesacher Bergbezirkes haben wir einen frühen Beleg für
Ede1ffietallbergbau, Am 10. Februar 1171 bestätigte Papst Alexander III.
der Propstei Seckau14) das Gut St. Stefan bei Friesach und 12 Huben sowie
das Gut im Jauntal nebst dem Berge, wo Silber und Blei gegraben wird:
",..praedium apud Iuon et montem, ubi foditur argentum et plumbum cum
omni iure...." Jaksch meint, daß damit das Bergwerk auf der Topitza
und Oistra in den Karawanken südlich Eberndorf zu verstehen sei. Ich
denke dabei eher an den Hemmaberg bei Eberndorf.
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