Wießner H. / I Textauszug |
|
---|---|
Seite 102 in den Lebensmittelversorgungsbetrieb für die Knappen eine
Angelegenheit, die ihn bald in Konflikt mit den Arbeitern und in Verdacht
zu setzen sehr geeignet war, selbst, wenn er sich nichts Unredliches dabei
zu schulden kommen ließ. Daher wurde am 26. Dezember 152333)
auf Befehl des Erzherzogs Ferdinand I. durch Hieronymus Zott, obersten
Bergmeister der niederösterreichischen Lande, unter Beihilfe des
Bergrichters Wolfgang Schaumann zu Gossensaß und Sterzing und des uns
schon öfters als Gewerken begegneten Lienzer Bürgers Hans Lengholzer
sowie des Bergverwalters Gilg Tolhauser von Idria eine Instruktion
aufgerichtet, die speziell für den Bergrichter von Kirchheim "Törg
Dueler" bestimmt war. In der Instruktion wird unter anderem das heimliche
Probieren verboten. "Es ist etlich zeit her ain peser prauch
erwachen, das etwa vil personen, so nit amtleit, gewerkhen oder verbeser
sein, haimlichen in heusern oder andern orten ärzt proben, eintrenken und
abtreiben, davon zu besorgen, das die pesten stueff, ärzt seiner fürst1ichen
Durchlaucht und den Gewerken entzogen würden." Das Haldenerz sollte ebenfalls der Fron unterliegen, damit
die Scheider nicht versucht würden, gutes Erz auf die Halden zu stürzen.
Durch einige Zeit schien tatsächlich nur der Moderecker Erbstollen in
Arbeit gewesen zu sein, während alle anderen Gruben ruhten. Aus Zusätzen
erfahren wir, daß sich nach dieser Krise wieder Ansätze zur Besserung
zeigten. So habe man in der Fleiß, im Guttal, am Kloben und an anderen
Enden "hofferige bergwerk am tag" zu hauen begonnen, wobei man
wegen des Lohnes in Streit geriet. Hierauf trat man zu einer Tagung
zusammen: Hieronymus Zott, Jörg Dueler, Christof Seenus und Andre
Halfinger, Bürger des Rates zu Villach, ebenso Wolf Georg Hilleprandt,
letztere als Gewerkenvertreter, und sie beschlossen, daß "furan
jeder arbeiter im perkgericht Großkirchheim vier schicht für ain wochen,
zechen stund für ain schicht, machen und arbeiten und für ain peu (halbe
Schicht) fünf Stund, derentwegen soll ainem gueten heuer ain wochen
gereit werden 6 Schilling, für ein schicht 1 Schilling, 15 pfennige,
einem gueten knecht, der zum haspeln oder sonst für ein gemein knecht
arbeitet, für ein ,wochen 4 schilling 15 Pfennige, einem huet. man soll
der lon gerait werden, nach dem er vil arbait in der grueben hat....unslitt
und eisen sollen die herren und gewerken den gedingen und lehensheuern nit
höher raiten, dann wie selbig auf herrenarbeit eingelegt wird....auch das
tuech soll nach dem Preise in Vellach und am Steinfeld berechnet
werden..." Durchgreifenden Veränderungen in den Besitz- und
Herrschaftsverhältnissen verdanken wir einen genauen Einblick in die
bergbaugeschichtliche Situation der damaligen Zeit. Die durch Hans
Mandorfer, Hieronymus Zott, den obersten Bergmeister, und den
Gegenschreiber Balthasar Haindl vorgenommene Beschreibung der Bergwerke
der Grafschaft Ortenburg aus dem Jahre 1524 liefert uns eine genaue
Beschreibung
|
|
zurück.... |