Wießner H. / I                                                                           Textauszug

 

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kluft und geläge (sanfte) gebürg. Ist auch bisher keiner grueben nye kain mass geben noch gegenainander verschint worden. Es herrschte hier also noch ein gänzlich ungeordneter Abbau. "Zu st. Veit in Kernden am Aerztperg und an dem Kolben bey Kreyg, zu Meiselding (nordwestl. St. Veit), zu Sürch (Sörg, westl. St. Veit), alles um st. Veit gelegen, und zu st. Paul bey Hornburg (im Görtschitztal) sint auch alles flache klüft und geläge gepürg, da mag auch first und soll geben werden."74) "Im windischen Pleiberg (südwestlich Ferlach), Roßwald (bei Pusarnitz) und ander derselben Enden ist auch vormals kain maß geben worden. Damit schließt die Aufzählung der Kärntner Bergwerke in der Maximilianischen Bergordnung.

Bemerkenswert sind darin auch die Hinweise auf Goldwäschereien (Seifen). Es heißt da: "Wir wellen auch, daß jetz und füran dem wäschwerch des Goldärz in der Grafschaft Ortenburg gelegen auf dem pach Feystritz ob Villach, in das ambt Stagkawoy (Stockenboi bei Kreuzen) gehörig, nit mer maß ainer gruben und gepeu daselbs, dann zwo schnuer im scherm über sich oder under sich gegeben und genommen werden." Die Ordnung weist auch auf Goldwäscherei auf der "Liser, Tra und an anderen orten allenthalben auf wasserpächen" hin, was für weitverbreiteten Goldwaschbetrieb spricht.

Die Ordnung befiehlt weiter, daß jeder Bau in das Gerichtsbuch einzutragen und zu benennen ist, die Gruben sollen ja nicht zu nahe beieinander liegen und jede ihre 3 Schnur Scherm haben. Ungebaut liegende Gruben sollen Freiung haben und die Fristung ist in das Berglehenbuch einzutragen. Jeder Erbstollen (Zubaustollen) hat ein Jahr lang Freiung. Diese Vergünstigung war im Interesse der Erhaltung des Bergbaubetriebes gelegen. Goldwäschereien an fließenden Gewässern sollen ringsum von dem Pflock 20 Schnur Scherm haben und die Wäscher alle vier Wochen Rechnung legen. Was die Arbeitszeit betrifft, so soll jeder Hutmann (Grubenaufseher) "am Montag frue mit seinen Arbaitern am perg geen und am Montag nacht an den hohen pirgen anfarn und arbaiten vier stund und sollen für ain schicht, wie dan recht ist, arbaiten. Am Samstag frue soll sie der hutmann von dem perg geen lassen und für die sambstag schicht sollen sie vier stund arbaiten. Da die Arbeitswoche 48 Stunden ,hatte, so mußten die Montag und Samstagschicht auf die restlichen Tage aufgeteilt werden. Falls also am Montag eine halbe Schicht abgearbeitet wurde, entfielen auf die Tage Dienstag bis Freitag inklusive mit Einbringung von 4 Stunden für Samstag 44 Stunden, was einer täglichen Arbeitszeit von 11 bzw. 12 Stunden entspricht. Die schwere Bergmannsarbeit wurde durch die relativ große Zahl von Feiertagen erheblich abgekürzt. Nach der Maximilianischen Ordnung galten als Feiertage: Neujahr, der Hl. Drei

 

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

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