Niedermayr G. / 2006                                                                                              Textauszug

 

Bericht zur Neuregelung für das Sammeln von Mineralien und Fossilien in Kärnten

Durch die Änderung des Kärntner Naturschutzgesetzes vom 3. Dezember 2002 wurden die Bestimmungen zum Schutz von Mineralien und Fossilien derart verschärft, dass sogar das Sammeln mit mechanischen Hilfsmitteln (Hammer, Meißel) verboten wurde. Ausnahmen vom Verbot wurden nur für wissenschaftliche Zwecke bewilligt. Die Fachgruppe Mineralogie und Geologie des Naturwissenschaftlichen Ver- eines für Kärnten initiierte daher ein wissenschaftliches Forschungsprojekt zur Mineraldokumentation in Kärnten, in dem zahlreiche Vereinsmitglieder durch ihre Sammeltätigkeit aktiv mitwirkten. Da jedoch jeder Mitarbeiter des Forschungsprojektes vor der Probenaufsammlung das Einverständnis des jeweiligen Grundeigentümers einzuholen hatte, war die systematische Beprobung oft nur erschwert möglich.
Diese Einschränkung im Kärntner Naturschutzgesetz vom 3. 12. 2002 behinderte auch sämtliche wissenschaftlichen Geländearbeiten und Exkursionen, da für alle diese Tätigkeiten mechanische Hilfsmittel (Geologenhämmer) benötigt werden und jeweils ein entsprechender Projektantrag an die Naturschutzbehörde gestellt werden musste.
Daher bemühte sich der Vorstand des Naturwissenschaftlichen Vereines für Kärnten um eine Novellierung des Naturschutzgesetzes, um derartige bürokratische Hürden für die wissenschaftliche Erforschung Kärntens zu lindern. Durch die Initiative des Vorstandes und die Anhörung von Fachwissenschaftern der Mineralogie und Geologie beim zuständigen Landtagsausschuss konnten die Landtagsabgeordneten über- zeugt werden, eine Novellierung des Naturschutzgesetzes durchzuführen.
Die Änderung des Kärntner Naturschutzgesetzes wurde am 11. August 2005 verlautbart und enthält unter anderem auch folgende neue für Mineralien- und Fossiliensammler wichtige

Bestimmungen:
§ 43 Abs. 3: Das Sammeln von Mineralien und Fossilien unter Verwendung von Handwerkzeugen (Hammer, Meißel, Strahlstock) ist außerhalb von Nationalparks und von Grund- flächen, auf denen vom Grundeigentümer ein Sammelverbot ersichtlich gemacht wurde, Personen vorbehalten, die über einen von einer Bezirksverwaltungsbehörde ausgestellten Mineraliensammelausweis im Folgenden kurz "Ausweis" genannt verfügen. Aus dem Ausweis muss in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis die Identität seines Inhabers ermittelbar sein.
§ 43 Abs. 4: Personen, die wegen Übertretungen der Bestimmungen dieses Abschnittes rechtskräftig bestraft wurden, darf ein Ausweis nicht ausgestellt werden; an solche Personen bereits ausgestellte Ausweise hat jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die betreffende Person den Hauptwohnsitz hat, einzuziehen.
Alle anderen Bestimmungen betreffend den Schutz von Mineralien und Fossilien, geregelt im Kärntner Naturschutzgesetz vom 3. Dezember 2002, bleiben weiter aufrecht.
Für die Vereinsmitglieder des Naturwissenschaftlichen Vereines für Kärnten wurden und werden die Ansuchen um die Sammelgenehmigung nach dem Kärntner Naturschutzgesetz, § 43, von der Vereinssekretärin an die jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörden übermittelt. Ein diesbezügliches Formular ist im Vereinssekretariat erhältlich.
Für alle anderen Interessenten ist ein Ansuchen an jene Bezirkshauptmannschaft zu richten, die im Bereich des Haupt- bzw. Urlaubswohnsitzes liegt. Der Ausweis gilt für ganz Kärnten, ausgenommen sind aber alle Nationalparkgebiete.
Als Abbildungen sind die Außen- und Innenseite des Ausweises wiedergegeben.

 

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

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