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Bericht zur
Neuregelung für das Sammeln von Mineralien und Fossilien in Kärnten
Durch die Änderung des Kärntner Naturschutzgesetzes vom 3. Dezember 2002
wurden die Bestimmungen zum Schutz von Mineralien und Fossilien derart
verschärft, dass sogar das Sammeln mit mechanischen Hilfsmitteln (Hammer,
Meißel) verboten wurde. Ausnahmen vom Verbot wurden nur für
wissenschaftliche Zwecke bewilligt. Die Fachgruppe Mineralogie und Geologie
des Naturwissenschaftlichen Ver- eines für Kärnten initiierte daher ein
wissenschaftliches Forschungsprojekt zur Mineraldokumentation in Kärnten, in
dem zahlreiche Vereinsmitglieder durch ihre Sammeltätigkeit aktiv
mitwirkten. Da jedoch jeder Mitarbeiter des Forschungsprojektes vor der
Probenaufsammlung das Einverständnis des jeweiligen Grundeigentümers
einzuholen hatte, war die systematische Beprobung oft nur erschwert möglich.
Diese Einschränkung im Kärntner Naturschutzgesetz vom 3. 12. 2002 behinderte
auch sämtliche wissenschaftlichen Geländearbeiten und Exkursionen, da für
alle diese Tätigkeiten mechanische Hilfsmittel (Geologenhämmer) benötigt
werden und jeweils ein entsprechender Projektantrag an die
Naturschutzbehörde gestellt werden musste.
Daher bemühte sich der Vorstand des Naturwissenschaftlichen Vereines für
Kärnten um eine Novellierung des Naturschutzgesetzes, um derartige
bürokratische Hürden für die wissenschaftliche Erforschung Kärntens zu
lindern. Durch die Initiative des Vorstandes und die Anhörung von
Fachwissenschaftern der Mineralogie und Geologie beim zuständigen
Landtagsausschuss konnten die Landtagsabgeordneten über- zeugt werden, eine
Novellierung des Naturschutzgesetzes durchzuführen.
Die Änderung des Kärntner Naturschutzgesetzes wurde am 11. August 2005
verlautbart und enthält unter anderem auch folgende neue für Mineralien- und
Fossiliensammler wichtige
Bestimmungen:
§ 43 Abs. 3: Das Sammeln von Mineralien und Fossilien unter Verwendung von
Handwerkzeugen (Hammer, Meißel, Strahlstock) ist außerhalb von Nationalparks
und von Grund- flächen, auf denen vom Grundeigentümer ein Sammelverbot
ersichtlich gemacht wurde, Personen vorbehalten, die über einen von einer
Bezirksverwaltungsbehörde ausgestellten Mineraliensammelausweis im Folgenden
kurz "Ausweis" genannt verfügen. Aus dem Ausweis muss in Verbindung mit
einem amtlichen Lichtbildausweis die Identität seines Inhabers ermittelbar
sein.
§ 43 Abs. 4: Personen, die wegen Übertretungen der Bestimmungen dieses
Abschnittes rechtskräftig bestraft wurden, darf ein Ausweis nicht
ausgestellt werden; an solche Personen bereits ausgestellte Ausweise hat
jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die
betreffende Person den Hauptwohnsitz hat, einzuziehen.
Alle anderen Bestimmungen betreffend den Schutz von Mineralien und
Fossilien, geregelt im Kärntner Naturschutzgesetz vom 3. Dezember 2002,
bleiben weiter aufrecht.
Für die Vereinsmitglieder des Naturwissenschaftlichen Vereines für Kärnten
wurden und werden die Ansuchen um die Sammelgenehmigung nach dem Kärntner
Naturschutzgesetz, § 43, von der Vereinssekretärin an die jeweiligen
Bezirksverwaltungsbehörden übermittelt. Ein diesbezügliches Formular ist im
Vereinssekretariat erhältlich.
Für alle anderen Interessenten ist ein Ansuchen an jene
Bezirkshauptmannschaft zu richten, die im Bereich des Haupt- bzw.
Urlaubswohnsitzes liegt. Der Ausweis gilt für ganz Kärnten, ausgenommen sind
aber alle Nationalparkgebiete.
Als Abbildungen sind die Außen- und Innenseite des Ausweises wiedergegeben.
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